Glucosamin ist ein im Organismus natürlich vorkommender Aminozucker mit Wirkungen auf die Gelenke. Er wird als Arzneimittel bei degenerativen Erkrankungen (Arthrosen) des Kniegelenks eingesetzt und kommt auch (in niederer Dosierung) in zahlreichen Nahrungsergänzungsmitteln – häufig in Kombination mit Chondroitinsulfat – vor.
Mit einem jüngsten Urteil vom 11. Juni 2009 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, dass die Verwendung der funktionellen Stoffe Glucosamin und Chondroitin in Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) ohne vorherige Genehmigung zulässig sei. Somit hat diese Entscheidung grünes Licht für den Vertrieb derartiger NEM gegeben, jedenfalls für solche, bei denen die Tagesdosis von Glucosamin unterhalb von 1.250 mg und von Chondroitin nicht über 1.200 mg pro Tag liegt.
Nicht nur das Ergebnis, auch die Begründung der Urteilsentscheidung ist spektakulär. Bereits das OLG hatte in der Vorinstanz Glucosamin und Chondroitin als „charakteristische Zutaten“ und nicht als zulassungspflichtige (ernährungsphysiologische) Zusatzstoffe bewertet. Das OLG bestätigte diese Entscheidung, wich jedoch in der Begründung ab und stellte auf die Sicherheit der Stoffe ab, die das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bereits festgestellt hatte. Aus dieser Beurteilung einer gesundheitlichen Unbedenklichkeit folgert das OLG aus den Vorschriften der europäischen Lebensmittelbasisverordnung, dass Lebensmittel mit solchen als sicher eingestuften Stoffen auch nach deutschem Recht verkehrsfähig seien. Dies ist vor allem auch deshalb bemerkenswert, da das OLG Hamburg bisher die letzte Insel nationaler Gerichte war, die noch am deutschen Zusatzstoffrecht alter Prägung festhielt. Somit sind nunmehr Stoffe keine zulassungspflichtigen Zusatzstoffe, wenn sie „charakteristische Zutaten“ oder nachweislich sicher im Sinne der Lebensmittelbasisverordnung sind.
Quelle:
Meyer A H et al.; Lebensmittelrecht-Rechtsprechungsübersicht der Jahre 2008/2009, Deutsche Lebensmittel Rundschau DLR, 105. Jahrgang, Oktober 2009, Behr’s Verlag Hamburg